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Kurz gesagt

Diese Regelung legt die Kontrollrechte und Berichtspflichten für Organisationen fest, die Förderungen aus dem NPO-Fonds erhalten. Sie stellt sicher, dass die Verwendung der Fördergelder überprüft werden kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum08.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung3. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds Text5. AbschnittKontrollrechte und BerichtspflichtenAllgemeines Einsichts- und Kontrollrecht§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. (2)Absatz 2,Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen. (3)Absatz 3,Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen. (4)Absatz 4,Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. SchlagworteEinsichtsrecht Zuletzt aktualisiert am07.07.2021 Gesetzesnummer20011598 DokumentnummerNOR40235782

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.