Kurz gesagt
Diese Regelung legt die Kontrollrechte und Berichtspflichten für Organisationen fest, die Förderungen aus dem NPO-Fonds erhalten. Sie stellt sicher, dass die Verwendung der Fördergelder überprüft werden kann.
Was es regelt
- Das Recht, Auskünfte über Förderanträge und Förderungen zu verlangen.
- Das Recht, Bücher, Belege und andere Unterlagen zur Überprüfung der Förderung einzusehen.
- Das Recht, Besichtigungen vor Ort durchzuführen.
- Das Recht, Abfragen aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen und Informationen von Dritten einzuholen.
Wen es betrifft
- Die förderwerbende Organisation.
- Die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH), der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder deren Bevollmächtigte.
Eckpunkte
- Die förderwerbende Organisation muss auf Verlangen alle förderrelevanten Auskünfte erteilen.
- Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Überprüfung der Förderung muss gestattet werden.
- Besichtigungen an Ort und Stelle sind zuzulassen.
- Die AWS darf Abfragen aus der Transparenzdatenbank (TDBG 2012) durchführen.
- Informationen können auch von anderen Bundesorganen (z.B. Bundesministerium für Finanzen) oder Dritten eingeholt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum08.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text5. AbschnittKontrollrechte und BerichtspflichtenAllgemeines Einsichts- und Kontrollrecht§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem beziehungsweise einer anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
SchlagworteEinsichtsrecht
Zuletzt aktualisiert am07.07.2021
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40235782
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.