Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Fortbildungspflichten für Gutachter und die Bedingungen, unter denen sie von einer Liste gestrichen werden können. Sie stellt sicher, dass Gutachter ihre Qualifikation aufrechterhalten und ihre Pflichten erfüllen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit für Gutachter, sich regelmäßig fortzubilden.
- Die Konsequenzen bei Verstößen gegen Pflichten durch Gutachter.
- Die Meldepflichten von Gutachtern bei Wegfall bestimmter Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Gutachter, die klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG erstellen.
- Der Bundesminister für Inneres.
Eckpunkte
- Gutachter müssen alle fünf Jahre Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 40 Einheiten sowie Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten nachweisen.
- Diese Fortbildungen müssen für ihre Tätigkeit relevant sein und aktuelle Entwicklungen sowie Erkenntnisse der psychologischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften umfassen.
- Bei Verstößen gegen Pflichten aus dem WaffG oder dieser Verordnung wird der Gutachter vom Bundesminister für Inneres von der Liste gestrichen.
- Ein Gutachter muss dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitteilen, wenn er eine in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung1. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextFortbildungspflicht und Streichung von der Liste§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
1.Ziffer eins
für seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowiefür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
2.Ziffer 2
Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten
nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
SchlagworteFortbildung
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006017
DokumentnummerNOR40277261
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.