Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Arbeitsweise eines Partnerschaftsausschusses im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien. Der Ausschuss unterstützt den Partnerschaftsrat bei seinen Aufgaben und kann unter bestimmten Umständen bindende Beschlüsse fassen.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Partnerschaftsausschusses.
- Die Zusammensetzung und den Vorsitz dieses Ausschusses.
- Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses.
- Die Befugnis des Partnerschaftsausschusses, bindende Beschlüsse zu fassen.
Wen es betrifft
- Vertreter der Europäischen Union und der Republik Armenien.
- Der Partnerschaftsrat.
Eckpunkte
- Der Partnerschaftsausschuss unterstützt den Partnerschaftsrat bei dessen Aufgaben und Funktionen.
- Der Ausschuss setzt sich grundsätzlich aus hohen Beamten der Vertragsparteien zusammen.
- Der Vorsitz wechselt zwischen einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien.
- Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen und kann bindende Beschlüsse fassen, wenn ihm Befugnisse vom Partnerschaftsrat übertragen wurden oder dies im Abkommen vorgesehen ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 363Artikel 363
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 363Partnerschaftsausschuss(1)Absatz eins,Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2)Absatz 2,Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(4)Absatz 4,Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5)Absatz 5,Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partnerschaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(6)Absatz 6,Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Beschlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen Verfahren.
(7)Absatz 7,Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel römisch sechs tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260114
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.