Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bestimmungen zur Abgabenexekution zwingend sind und nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich umgangen oder eingeschränkt werden können. Es stellt sicher, dass diese Schutzvorschriften für Abgabenschuldner wirksam bleiben.
Was es regelt
- Die Unabänderlichkeit der Bestimmungen der §§ 53 bis 63 der Abgabenexekutionsordnung durch Vereinbarungen.
- Die Ungültigkeit von Rechtsgeschäften, die diesen Vorschriften widersprechen (z.B. Abtretung, Anweisung, Verpfändung).
- Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil einer Forderung unter bestimmten Bedingungen.
- Die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die eine Forderung umdeuten, um sie der Vollstreckung zu entziehen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die Vereinbarungen mit der Republik Österreich treffen.
- Personen, die Rechtsgeschäfte tätigen, die die Vollstreckung von Forderungen betreffen.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen der §§ 53 bis 63 können nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 64 Abs. 1).
- Jede Verfügung (wie Abtretung, Anweisung, Verpfändung), die diesen Vorschriften widerspricht, ist ohne rechtliche Wirkung (§ 64 Abs. 2).
- Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil einer Forderung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, z.B. zur Einbringung eines Vorschusses oder einer Schadenersatzforderung bei absichtlicher Schädigung (§ 64 Abs. 3).
- Vereinbarungen, die eine Forderung umdeuten, um sie der Vollstreckung zu entziehen, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 64 Abs. 5).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 64Paragraph 64 Inkrafttretensdatum02.12.1981 Außerkrafttretensdatum29.02.1992 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextZwingendes Recht.§ 64.Paragraph 64,