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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bestimmungen zur Abgabenexekution zwingend sind und nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich umgangen oder eingeschränkt werden können. Es stellt sicher, dass diese Schutzvorschriften für Abgabenschuldner wirksam bleiben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 64Paragraph 64 Inkrafttretensdatum02.12.1981 Außerkrafttretensdatum29.02.1992 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextZwingendes Recht.§ 64.Paragraph 64, (1)Absatz eins,Die Anwendung der in den §§ 53 bis 63 angeführten Bestimmungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.Die Anwendung der in den Paragraphen 53 bis 63 angeführten Bestimmungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (2)Absatz 2,Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung. (3)Absatz 3,Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade absichtlich zugefügt wurde. (4)Absatz 4,Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze gelten nicht für die im § 63 bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden.Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze gelten nicht für die im Paragraph 63, bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden. (5)Absatz 5,Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstreckung oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung. Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042300 alte DokumentnummerN3194914950T

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.