Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bestimmungen zur Abgabenexekution zwingend sind und nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich umgangen oder eingeschränkt werden können. Es stellt sicher, dass diese Schutzvorschriften für Abgabenschuldner wirksam bleiben.
Was es regelt
- Die Unabänderlichkeit der Bestimmungen der §§ 53 bis 63 der Abgabenexekutionsordnung durch Vereinbarungen.
- Die Ungültigkeit von Rechtsgeschäften, die diesen Vorschriften widersprechen (z.B. Abtretung, Anweisung, Verpfändung).
- Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil einer Forderung unter bestimmten Bedingungen.
- Die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die eine Forderung umdeuten, um sie der Vollstreckung zu entziehen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die Vereinbarungen mit der Republik Österreich treffen.
- Personen, die Rechtsgeschäfte tätigen, die die Vollstreckung von Forderungen betreffen.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen der §§ 53 bis 63 können nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 64 Abs. 1).
- Jede Verfügung (wie Abtretung, Anweisung, Verpfändung), die diesen Vorschriften widerspricht, ist ohne rechtliche Wirkung (§ 64 Abs. 2).
- Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil einer Forderung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, z.B. zur Einbringung eines Vorschusses oder einer Schadenersatzforderung bei absichtlicher Schädigung (§ 64 Abs. 3).
- Vereinbarungen, die eine Forderung umdeuten, um sie der Vollstreckung zu entziehen, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 64 Abs. 5).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 64Paragraph 64
Inkrafttretensdatum02.12.1981
Außerkrafttretensdatum29.02.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextZwingendes Recht.§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Die Anwendung der in den §§ 53 bis 63 angeführten Bestimmungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.Die Anwendung der in den Paragraphen 53 bis 63 angeführten Bestimmungen kann durch ein zwischen dem Abgabenschuldner und der Republik Österreich getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3)Absatz 3,Die Aufrechnung gegen den der Vollstreckung entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Vollstreckung unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade absichtlich zugefügt wurde.
(4)Absatz 4,Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze gelten nicht für die im § 63 bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden.Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze gelten nicht für die im Paragraph 63, bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen, die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden.
(5)Absatz 5,Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Vollstreckung oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Vollstreckung unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042300
alte DokumentnummerN3194914950T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.