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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verteilung von Warenkontingenten und die Handhabung von Kontingentscheinen, insbesondere wenn Anträge mehrfach gestellt werden oder Kontingente nicht vollständig genutzt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1989 Außerkrafttretensdatum14.04.1993 Text§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3 Abs. 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (§ 4 Abs. 1) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.Paragraph 5, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (Paragraph 3, Absatz 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (Paragraph 4, Absatz eins,) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag. (2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. (3)Absatz 3,Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 5, zur Verteilung zu bringen. (4)Absatz 4,Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu verteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.