Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verteilung von Warenkontingenten und die Handhabung von Kontingentscheinen, insbesondere wenn Anträge mehrfach gestellt werden oder Kontingente nicht vollständig genutzt werden.
Was es regelt
- Die Behandlung mehrerer Anträge desselben Antragstellers für gleiche Warenkontingente.
- Die Rückgabe von Kontingentscheinen nach deren Nutzung oder Ablauf.
- Die Wiederzuteilung ungenutzter Kontingentmengen.
- Die Verteilung von Restkontingenten, die für bestimmte Antragsteller reserviert waren.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Warenkontingente beantragen.
- Das ausstellende Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Eckpunkte
- Mehrere Anträge desselben Antragstellers für dasselbe Kontingent gelten als ein Antrag.
- Kontingentscheine müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach Ausnützung, Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Betriebseinstellung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt werden.
- Nicht ausgenutzte Mengen von Kontingentscheinen werden den verbliebenen Kontingenten zugewiesen und neu verteilt.
- Reservierte Kontingentteile, die bis zum 15. Mai 1989 bzw. spätestens zwei Monate vor Ende des Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht werden, sind als Restkontingente zu verteilen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel6. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 718/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1993Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.01.1989
Außerkrafttretensdatum14.04.1993
Text§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3 Abs. 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (§ 4 Abs. 1) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.Paragraph 5, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (Paragraph 3, Absatz 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (Paragraph 4, Absatz eins,) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles als ein Antrag.
(2)Absatz 2,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingenten bzw. Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 5, zur Verteilung zu bringen.
(4)Absatz 4,Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zu verteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.