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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie der Wert eines Gebäudes ermittelt wird, insbesondere durch die Berechnung von Geschossflächen und die Berücksichtigung von Abzügen für Alter und Beschädigungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Gebäudewertes ist das Ausmaß der einzelnen Geschoßflächen in Quadratmetern festzustellen. (2)Absatz 2,Der Geschoßflächenwert ist durch Vervielfachung des Ausmaßes der Geschoßflächen mit dem in der Anlage 4 angegebenen Flächenwertsatz zu ermitteln. (3)Absatz 3,Für zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Dachgeschoßflächen beträgt der Geschoßflächenwertsatz 70 v. H., für sonstigen Zwecken dienende Kellergeschoßflächen 35 v. H. und für unausgebaute Dachgeschoßflächen 10 v. H. des für das unmittelbar anschließende Geschoß zur Anwendung kommenden Flächenwertsatzes. (4)Absatz 4,Der Gebäudewert ist die Summe der nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte, abzüglich der nach den Abs. 5 und 6 ermittelten Abschläge.Der Gebäudewert ist die Summe der nach den Absatz 2 und 3 ermittelten Geschoßflächenwerte, abzüglich der nach den Absatz 5 und 6 ermittelten Abschläge. (5)Absatz 5,Der Abschlag für die bis zum 15. Mai 1945 eingetretene technische Abnützung von Gebäuden beträgt für jedes Jahr des Bestandes des Gebäudes vor dem Jahre 1900 0,75 v. H. und für jedes Jahr des Bestandes nach dem Jahre 1900 1 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte. Bei am 15. Mai 1945 noch benützbaren Objekten darf der Abschlag für technische Abnützung bei gemauerten Gebäuden 70 v. H. und bei aus Holz erbauten Gebäuden 80 v. H. der Summe der Geschoßflächenwerte nicht übersteigen. (6)Absatz 6,Wird bewiesen, daß das Gebäude in der Zeit vom 1. Jänner 1920 bis zum 15. Mai 1945 einer Generalreparatur, wie insbesondere einer völligen Erneuerung der Dach- und Deckenkonstruktionen unterzogen wurde, so ist der bis zu dieser Generalreparatur errechnete Abschlag für technische Abnützung auf die Hälfte herabzusetzen. (7)Absatz 7,Einer vor dem 15. Mai 1945 durch Kriegseinwirkung entstandenen Beschädigung des Gebäudes ist durch einen dem Grad der Beschädigung entsprechenden weiteren anteilsmäßigen Abschlag vom ermittelten Gebäudewert Rechnung zu tragen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006208 alte DokumentnummerN11962128230

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