Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 nachweisen muss, insbesondere gegenüber Behörden und Betreibern von Einrichtungen.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß § 19.
- Die Glaubhaftmachung von Ausnahmegründen, wie gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder das Nichtdurchführen eines Tests.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft als Ausnahmegrund.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe nachweisen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß § 19 müssen auf Verlangen gegenüber verschiedenen Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. kein Maskentragen oder Test aus gesundheitlichen Gründen) und Schwangerschaft müssen durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.
- Die ärztliche Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.07.2021
Außerkrafttretensdatum14.09.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40235468
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.