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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, die der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine Tagung zur Verfügung gestellt werden. Es legt fest, dass diese Räumlichkeiten als Eigentum der Organisation behandelt werden und besondere Rechte genießen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004, TypVertrag – WHO §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.05.2004 Index89/03 Gesundheit TextARTIKEL VIII:Unverletzlichkeit und Schutz des Geländes und deäumlichkeiten, die der Organisation zur Verfügung gestellt werden1.Ziffer eins Die der Organisation in Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in Absatz 5 des Artikels III des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Bezug genommen wird.Die der Organisation in Verbindung mit der Tagung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind für die Dauer ihrer Nutzung durch die Organisation als Räumlichkeiten der Organisation aufzufassen und genießen damit den Vorzug der Unverletzlichkeit, auf den in Absatz 5 des Artikels römisch drei des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Bezug genommen wird. 2.Ziffer 2 Die Räumlichkeiten der Organisation unterstehen der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Organisation, die damit das ausschließliche Recht genießt, jeder Person den Zutritt zu gewähren oder zu verweigern und auch jede Person entfernen zu lassen. 3.Ziffer 3 Die zuständigen österreichischen Behörden treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten der Organisation nicht durch den Zutritt unbefugter Personen oder Personengruppen, durch Störungen der Ordnung oder durch unzumutbaren Lärm in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck stellt Österreich außerhalb der Gebäude der Organisation im erforderlichen Umfang Polizeikräfte bereit und ergreift alle sonstigen als notwendig erachteten Maßnahmen. 4.Ziffer 4 Auf Ersuchen des Regionaldirektors gewährt Österreich bei Bedarf die erforderliche Polizeiunterstützung zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation, zur Verweisung jeglicher diese Ordnung störender Person und für den allgemeinen Sicherheitsschutz auf dem Gelände. Zuletzt aktualisiert am03.07.2019 Gesetzesnummer20003514 DokumentnummerNOR40054756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.