Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren für Anträge, die auf § 13 basieren. Es legt fest, wie solche Anträge einzubringen sind und welche Schritte das Gericht und die Finanzprokuratur dabei unternehmen müssen.
Was es regelt
- Die gerichtliche Zuständigkeit für Anträge gemäß § 13.
- Die Form und den Inhalt der einzubringenden Anträge.
- Die Beteiligung der Finanzprokuratur im Verfahren.
- Besondere Verfahrensvorschriften für diese Anträge.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die ein Begehren gemäß § 13 stellen.
- Landes- oder Kreisgerichte sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Eckpunkte
- Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
- Der Antragsteller muss die Gründe für sein Begehren und die Beweismittel angeben.
- Die Finanzprokuratur erhält eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme.
- Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter und ist öffentlich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum31.07.1956
Außerkrafttretensdatum28.02.1993
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 13, ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3 angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten Urkunden der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik Österreich hat im Verfahren die Stellung einer Partei.
(4)Absatz 4,Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer eins
Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
2.Ziffer 2
Die Verhandlung ist öffentlich.
3.Ziffer 3
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
SchlagworteRechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005511
alte DokumentnummerN1195617424S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.