Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Sammel- und Verwertungssystemen, die auch nach Beendigung ihres Betriebs bestehen bleiben, um die ordnungsgemäße Entsorgung und Behandlung von Abfällen sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Erfüllung von Verpflichtungen durch Sammel- und Verwertungssysteme auch nach Ablauf ihres genehmigten Betriebszeitraums.
- Den Abtransport und die Behandlung von Abfällen, die in Sammeleinrichtungen eingebracht wurden.
- Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Nichterfüllungen während des Betriebszeitraums ergeben.
- Meldepflichten, die sich auf den Betriebszeitraum beziehen.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme.
Eckpunkte
- Sammel- und Verwertungssysteme müssen ihre Verpflichtungen selbst oder durch Dritte erfüllen, auch nachdem ihr genehmigter Betriebszeitraum abgelaufen ist.
- Dies umfasst den Abtransport und die Behandlung von Abfällen sowie die Erfüllung von Sammel- und Behandlungspflichten aus Untererfüllungen.
- Meldepflichten, die sich auf den Betriebszeitraum beziehen, müssen ebenfalls erfüllt werden.
- Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb grundsätzlich nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29aParagraph 29 a
Inkrafttretensdatum17.09.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß § 29 Abs. 7 zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasstSammel- und Verwertungssysteme haben die innerhalb des genehmigten Betriebszeitraums und während des gemäß Paragraph 29, Absatz 7, zweiter Satz genannten Betriebszeitraums übernommenen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Zeiträume selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu erfüllen. Dies umfasst
1.Ziffer eins
die Verpflichtung, die während der im ersten Satz genannten Zeiträume eines Sammel- und Verwertungssystems in die Sammeleinrichtungen eingebrachten Abfälle abzutransportieren und entsprechend zu behandeln,
2.Ziffer 2
Sammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, undSammel- und Behandlungspflichten, die sich aus Untererfüllungen der Verpflichtungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, während der im ersten Satz genannten Zeiträume ergeben, und
3.Ziffer 3
Meldepflichten des Sammel- und Verwertungssystems, die sich auf die im ersten Satz genannten Zeiträume beziehen.
(2)Absatz 2,Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, wird anderes bestimmt.
SchlagworteSammelsystem, Sammelpflicht
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153613
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.