Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich, insbesondere im Hinblick auf Anguilla. Es legt Übergangsbestimmungen für die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge fest.
Was es regelt
- Die Erhebung einer Quellensteuer durch Österreich auf Zinserträge, wenn der wirtschaftliche Eigentümer in Anguilla ansässig ist.
- Die Höhe der Quellensteuer und deren Staffelung über einen Übergangszeitraum.
- Die Verpflichtung Anguillas zur Auskunftserteilung an Österreich.
- Die Möglichkeit für Österreich, einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle zu betrachten.
Wen es betrifft
- Wirtschaftliche Eigentümer von Zinserträgen, die in Anguilla ansässig sind.
- Zahlstellen mit Sitz in Österreich.
Eckpunkte
- Österreich erhebt eine Quellensteuer von 15% in den ersten drei Jahren, 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach 35%.
- Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.
- Die Quellensteuer durch Österreich steht einer Besteuerung durch Anguilla nicht entgegen.
- Österreich kann einen Wirtschaftsbeteiligten als Zahlstelle betrachten, es sei denn, die Einrichtung hat der Mitteilung von Name, Anschrift und Zinsgesamtbetrag zugestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 140/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2005,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 5Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Ist der wirtschaftliche Eigentümer in Anguilla ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz in Österreich, so erhebt Österreich während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in Höhe von 15% in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20% in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35%. Während dieses Zeitraums ist Österreich nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Anguilla erteilt Österreich jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte.
(2)Absatz 2,Die Zahlstelle behält die Quellensteuer gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie ein.
(3)Absatz 3,Die Anwendung der Quellensteuer durch Österreich steht einer Besteuerung der Erträge durch Anguilla gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
(4)Absatz 4,Österreich kann während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Hoheitsgebiet von Anguilla niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie mitgeteilt werden.
(5)Absatz 5,Am Ende des Übergangszeitraums ist Österreich gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 einzustellen. Entscheidet sich Österreich während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß dieser Bestimmung und gemäß Artikel 6 mehr vor.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004252
DokumentnummerNOR40068631
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.