Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15.
- Den Nachweis eines Ausnahmegrundes für das Nichttragen einer mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachtem Ausnahmegrund.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 erfüllen müssen.
- Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreiber eines Verkehrsmittels.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten sowie Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer Mund-Nasen-Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen muss durch eine Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund gegenüber dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem Betreiber eines Verkehrsmittels glaubhaft gemacht, so hat dieser seine Pflicht erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum05.01.2021
Außerkrafttretensdatum24.01.2021
Abkürzung2. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am15.01.2021
Gesetzesnummer20011413
DokumentnummerNOR40229100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.