← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nachweisen muss. Es legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum05.01.2021 Außerkrafttretensdatum24.01.2021 Abkürzung2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 16.Paragraph 16, (1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. (2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. (3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am15.01.2021 Gesetzesnummer20011413 DokumentnummerNOR40229100

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.