Kurz gesagt
Dieses Dokument listet Nachweise auf, die verwendet werden können, um zu belegen, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose sich rechtswidrig in einem Land aufgehalten haben, um ihre Rückübernahme zu ermöglichen. Es ist ein Anhang zu einem Abkommen zwischen Kasachstan und Österreich.
Was es regelt
- Welche Dokumente als Nachweis für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen dienen.
- Beweismittel für die Einreise und Ausreise von Personen.
- Dokumente, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Land belegen.
- Informationen über den Aufenthalt und die Reiseroute von Personen.
Wen es betrifft
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtswidrig aufhalten.
- Die Regierungen der Republik Kasachstan und die Österreichische Bundesregierung.
Eckpunkte
- Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke in Reisedokumenten sind gültige Nachweise.
- Gültige Dokumente wie Visa oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen, ausgestellt von der ersuchten Partei, sind relevant.
- Reisedokumente, die von der ersuchten Partei an Personen ausgestellt wurden, die keine Staatsangehörigen sind, können verwendet werden.
- Rechnungen und Dokumente jeglicher Art (z.B. Hotelrechnungen, Arzttermine, Mietwagenvereinbarungen), die einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der angeforderten Partei belegen, sind gültig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum01.05.2026
Index49/06 Schubverkehr
TextANHANG 5Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und er Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenUmfassende Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Anforderungen an die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3 des Artikels 3 dieses Abkommens gelten:
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Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betroffenen Person sowie andere (z. B. fotografische) Beweise für Einreise/Ausreise;
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Gültige Dokumente, z. B. ein Visum, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die von der ersuchten Partei für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei ausgestellt wurde;
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Reisedokumente der ersuchten Partei, die einer Person ausgestellt wurden, die kein Staatsangehöriger des Staates der ersuchten Partei ist;
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Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Arzt-/Zahnarzttermine, Eintrittskarten für staatliche/private Institutionen, Mietwagenvereinbarungen oder Kreditkartenabrechnungen), die eindeutig darauf hinweisen, dass sich die Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei aufgehalten hat;
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Namentliche Tickets und/oder Passagierlisten für z. B. Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, die den Aufenthalt und die Reiseroute der betroffenen Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei zeigen;
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Informationen, die zeigen, dass sich die betroffene Person an einen Kurierdienst oder ein Reisebüro gewandt hat;
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Offizielle Aussagen der Grenzschutzbeamten oder anderer Zeugen, die die Grenzüberquerung der betroffenen Person bestätigen können;
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Offizielle Aussagen der betroffenen Person in gerichtlichen Verfahren oder in Verwaltungsverfahren;
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Identitätsprüfung infolge einer Suche im Visuminformationssystem.
SchlagworteFlugreise, Bahnreise, Flugreise, Bahnreise
Zuletzt aktualisiert am28.04.2026
Gesetzesnummer20013165
DokumentnummerNOR40277585
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.