Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Aserbaidschan, um internationale Kriminalität effektiver zu bekämpfen. Es zielt darauf ab, die Sicherheit beider Länder zu gewährleisten und die Zusammenarbeit in verschiedenen Kriminalitätsbereichen zu verstärken.
Was es regelt
- Die Förderung, Verstärkung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf allen Gebieten der jeweiligen Ressorts.
- Die Bekämpfung internationaler Straftaten.
- Die Koordination von Aktivitäten im Kampf gegen organisierte internationale Kriminalität und illegale Migration.
- Die Sorge über die Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich.
- Der Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
- Es basiert auf mehreren internationalen Konventionen, darunter die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
- Die Zusammenarbeit soll die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder schützen.
- Es berücksichtigt ein Memorandum vom 12. April 2000 zur Vertiefung der Zusammenarbeit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 44/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,
Inkrafttretensdatum01.01.2006
LangtitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
StF: BGBl. III Nr. 44/2006
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 8. November bzw. 18. November 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 8. November bzw. 18. November 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDie Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan, nachstehend als die „Parteien“ bezeichnet,
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im Bestreben, die Zusammenarbeit auf allen Gebieten ihres Ressorts zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
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in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
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besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen, sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
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vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. Dezember 2000 und den drei Zusatzprotokollen,
unter Berücksichtigung des am 12. April 2000 unterzeichneten Memorandums zur Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in diesem Bereich, sind wie folgt übereingekommen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.