Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen, insbesondere IPPC-Behandlungsanlagen sowie Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. Es stellt sicher, dass Emissionsdaten erfasst und an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Was es regelt
- Aufzeichnungen über Emissionsmessungen.
- Übermittlung von Emissionsdaten in elektronischer Form.
- Berechnung von Emissionen, wenn keine Messungen durchgeführt werden.
- Meldung von Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Wer zur Durchführung von Emissionsmessungen verpflichtet ist, muss darüber Aufzeichnungen führen.
- Emissionsdaten sind elektronisch an ein Register oder, bis zu dessen Errichtung, an den Landeshauptmann zu übermitteln.
- Wenn keine Messungen erfolgen, sind Emissionen mittels Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen.
- Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage (ausgenommen Deponien) muss der Überwachungsbehörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 60Paragraph 60
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen undVerbrennungs- oder MitverbrennungsanlagenAufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen und, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln. Bis zur Errichtung eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer IPPC-Behandlungsanlage oder einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Emissionsdaten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Bis zur Errichtung eines Registers für diese Daten sind die Emissionsdaten dem Landeshauptmann zu melden.
(2)Absatz 2,Sofern keine Messungen durchzuführen sind, sind Emissionsmeldungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analyseergebnissen zu berechnen. Ist eine Berechnung nicht möglich, sind die Emissionen in Form eines Gutachtens abzuschätzen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, ausgenommen einer Deponie, hat der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.
SchlagworteAufzeichnungspflicht, Verbrennungsanlage, Energiebilanz
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032871
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.