Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien im Rahmen eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen. Es legt fest, welche Wege zur Streitbeilegung offenstehen, wenn Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Vertragsparteien.
- Möglichkeiten zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen oder Konsultationen nicht erfolgreich sind.
- Fristen für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens.
- Verschiedene internationale Schiedsgerichte und Regeln, die angewendet werden können.
Wen es betrifft
- Investoren, die in einer Vertragspartei investiert haben.
- Vertragsparteien, die an einer Investitionsstreitigkeit beteiligt sind.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten der beteiligten Vertragspartei, einem vorher vereinbarten Verfahren oder verschiedenen internationalen Schiedsgerichten unterbreiten.
- Mögliche Schiedsgerichte sind das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), die Zusatzfazilität des ICSID, ein Schiedsgericht nach UNCITRAL-Regeln oder die Internationale Handelskammer.
- Eine Streitigkeit kann 60 Tage nach Benachrichtigung der Vertragspartei eingeleitet werden, aber nicht später als fünf Jahre, nachdem der Investor von den streitauslösenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum18.08.2001
TextArtikel 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Derartige Streitigkeiten werden, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii)Sub-Litera, i, i
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii)iii
einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv)Sub-Litera, i, v
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) 60 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.