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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Einreise und Ausreise von Personen, die an der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees von ICPO-Interpol in Wien im Jahr 2023 teilnehmen. Es stellt sicher, dass diese Personen die notwendigen Genehmigungen erhalten und nicht zum Verlassen des Landes gezwungen werden, es sei denn, sie missbrauchen ihre Vorrechte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023 KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023, TypVertrag – ICPO-Interpol §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum16.11.2023 Index19/06 Privilegien und Immunitäten TextArtikel 2Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees: (a)Absatz a, den Vertretern und Vertreterinnen der Länder, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung teilnehmen und deren Delegationen; (b)Absatz b, den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen; (c)Absatz c, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des ICPO-INTERPOL Generalsekretariats; (d)Absatz d, den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen; (e)Absatz e, den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Übersetzerinnen sowie Schriftführern und Schriftführerinnen; (f)Absatz f, den Beratern und Beraterinnen der Organisation; (g)Absatz g, den Beobachtern und Beobachterinnen, Experten und Expertinnen sowie anderen Personen, die eingeladen wurden, an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder an den Treffen des Exekutivkomitees teilzunehmen; (h)Absatz h, den diese begleitenden Mitarbeitern. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Republik Österreich stellen kostenfrei und ohne Verzögerung die nötigen Sichtvermerke oder Einreise- oder Ausreisegenehmigungen für Personen aus, die an der Sitzung der 91. Generalversammlung und/oder den Treffen des Exekutivkomitees teilnehmen, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dem nationalen Recht. (3)Absatz 3,Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauches der Vorrechte und Befreiungen, die unter diesem Abkommen gewährt werden. SchlagworteEinreisegenehmigung Zuletzt aktualisiert am05.02.2026 Gesetzesnummer20012395 DokumentnummerNOR40256968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.