Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen in Österreich und Kasachstan, um sicherzustellen, dass diese Gewinne fair und gemäß den Bedingungen, die unabhängige Unternehmen vereinbaren würden, besteuert werden.
Was es regelt
- Die Zurechnung von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen.
- Die Besteuerung von Gewinnen, die aufgrund besonderer Bedingungen nicht erzielt wurden.
- Die Anpassung der Besteuerung in einem Vertragsstaat, wenn Gewinne einem Unternehmen im anderen Vertragsstaat zugerechnet werden.
Wen es betrifft
- Unternehmen in Österreich und Kasachstan, die miteinander verbunden sind (durch Geschäftsleitung, Kontrolle oder Kapitalbeteiligung).
Eckpunkte
- Wenn verbundene Unternehmen Bedingungen vereinbaren, die von denen unabhängiger Unternehmen abweichen, dürfen nicht erzielte Gewinne dem Unternehmen zugerechnet und besteuert werden.
- Werden Gewinne einem Unternehmen in einem Vertragsstaat zugerechnet und besteuert, muss der andere Vertragsstaat seine Steuer entsprechend anpassen.
- Bei solchen Anpassungen müssen die übrigen Bestimmungen des Abkommens berücksichtigt werden.
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei Bedarf konsultieren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
Beachtevgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Kasachstan plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2
TextArtikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN(1)Absatz eins,Wenn
a)Litera a
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)Litera b
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2)Absatz 2,Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077388
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.