Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es soll günstige Bedingungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Investitionen schaffen.
Was es regelt
- Die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
- Die Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Die Stärkung der Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Österreich.
- Die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Montenegro, aufgrund der Weiteranwendung).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. August 2002 in Kraft.
- Die Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht.
- Es wurde in Deutsch, Englisch und Serbisch verfasst.
- Es wurde ursprünglich im BGBl. III Nr. 151/2002 kundgemacht und 2007 weiter angewendet (BGBl. III Nr. 124/2007).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
TypVertrag - Montenegro
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum03.06.2006
Unterzeichnungsdatum12.10.2001
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteAus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
LangtitelABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 151/2002 (NR: GP XXI RV 831 AB 1016 S. 95. BR: AB 6608 S. 685.)
ÄnderungBGBl. III Nr. 124/2007
SprachenDeutsch, Englisch, Serbisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. August 2002 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu schaffen und aufrecht zu erhalten,
IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am12.05.2020
Gesetzesnummer20005570
DokumentnummerNOR30006144
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.