Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Freigabe, Überweisung, Rückgabe und Wiederherstellung von Geld und sonstigem Vermögen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich. Es betrifft Vermögenswerte, die aufgrund des Kriegszustandes mit Deutschland oder der deutschen Besetzung Österreichs besonderen Maßnahmen unterlagen.
Was es regelt
- Die Freigabe von Geld und sonstigem Vermögen.
- Die Überweisung von Geld und sonstigem Vermögen.
- Die Rückgabe von Geld und sonstigem Vermögen.
- Die Wiederherstellung von Geld und sonstigem Vermögen.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung der Republik Österreich.
- Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 30. Juni 1952 in London unterzeichnet.
- Es ist am 30. Juni 1952 in Kraft getreten.
- Es wurde vom Bundespräsidenten ratifiziert und vom Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet.
- Es dient der Erleichterung des Umgangs mit Vermögen, das infolge des Kriegszustandes mit Deutschland oder der deutschen Besetzung Österreichs Sondermaßnahmen unterworfen war.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 193/1952Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1952,
TypVertrag - Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum30.06.1952
Unterzeichnungsdatum30.06.1952
Index39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
LangtitelAbkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen.
StF: BGBl. Nr. 193/1952 (NR: GP VI RV 442 AB 451 S. 66. BR: S. 69.)
SprachenDeutsch, Englisch
Sonstige TextteileNachdem das am 30. Juni 1952 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstige Vermögen samt einem Notenwechsel, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden,
Geschehen zu Wien, den 26. August 1952.
RatifikationstextGemäß seinem Artikel 13 ist das Abkommen am 30. Juni 1952 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselIn dem Bestreben, ein Abkommen zur Erleichterung der Freigabe, Überweisung, Rückgabe und Wiederherstellung von Geld und sonstigem Vermögen abzuschließen, das sich im Vereinigten Königreich und in Österreich befindet und das infolge des Kriegszustandes mit Deutschland oder der deutschen Besetzung Österreichs Sondermaßnahmen unterworfen war, sind die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreichische Bundesregierung“ genannt) und die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im folgenden „Regierung des Vereinigten Königreiches“ genannt), wie folgt übereingekommen:
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Zuletzt aktualisiert am21.01.2022
Gesetzesnummer20002349
DokumentnummerNOR30002584
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