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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines Unterausschusses „Zoll“ im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es stellt sicher, dass die Zusammenarbeit und die Regeln im Zollbereich ordnungsgemäß umgesetzt und überwacht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 126Artikel 126 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 126Unterausschuss „Zoll“(1)Absatz eins,Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt. (2)Absatz 2,Der Unterausschusses „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Handelserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. (3)Absatz 3,Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter anderem, a)Litera a über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen,über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen zu wachen, b)Litera b praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen,praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels und des Protokolls römisch zwei über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der gegenseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarten Vorteilen, c)Litera c Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und d)Litera d gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsausschuss zu richten. SchlagworteInformationsaustausch Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259878

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.