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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Informationsfluss über waffenrechtliche Bewilligungen und Waffenbesitz an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie stellt sicher, dass relevante Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügbar sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum12.09.1998 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung2. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition BeachteZum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz eins und 2, TextInformationsfluß§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.Die Behörde (Paragraph 48, WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (Paragraph 55, Absatz eins, WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (Paragraph 13, Absatz 4, WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (Paragraphen 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (Paragraph 28, WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006074 DokumentnummerNOR12066890 alte DokumentnummerN4199812473O

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.