Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, indem es die Vertragsstaaten verpflichtet, Devisen freizugeben und Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
Was es regelt
- Die Freigabe von Devisen für die Einfuhr bestimmter Gegenstände.
- Die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für diese Gegenstände.
- Die Einfuhr von Büchern und Veröffentlichungen für öffentliche Bibliotheken und Bildungseinrichtungen.
- Die Einfuhr von Gegenständen für Blinde.
Wen es betrifft
- Die Vertragsstaaten des Abkommens.
- Öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Blindeninstitutionen.
Eckpunkte
- Vertragsstaaten müssen Devisen freigeben und Einfuhrbewilligungen erteilen für Bücher und Veröffentlichungen für öffentliche Bibliotheken und Bildungseinrichtungen.
- Amtliche, parlamentarische und administrative Schriften aus dem Ursprungsland sind eingeschlossen.
- Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen sind ebenfalls betroffen.
- Gegenstände für Blinde, wie in Blindenschrift hergestellte Bücher und spezielle Bildungsmaterialien, sind eingeschlossen, wenn sie von zugelassenen Blindeninstitutionen eingeführt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum12.06.1958
Index39/04 Zollabkommen
TextArtikel IIArtikel römisch zwei1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Einfuhr der nachstehenden Gegenstände die erforderlichen Devisen freizugeben und/oder die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen:
a)Litera a
Bücher und Veröffentlichungen, die für öffentliche Bibliotheken und Sammlungen sowie für Bibliotheken und Sammlungen öffentlicher, dem Unterrichtswesen, der Forschung oder kulturellen Zwecken dienender Institutionen bestimmt sind;
b)Litera b
amtliche, parlamentarische und administrative, in ihrem Ursprungsland veröffentlichte Schriften;
c)Litera c
Bücher und Veröffentlichungen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen;
d)Litera d
Bücher und Veröffentlichungen, die bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eingehen und die von ihr oder unter ihrer Aufsicht unentgeltlich verteilt werden;
e)Litera e
Veröffentlichungen, die für den Reiseverkehr außerhalb des Einfuhrlandes werben und unentgeltlich versandt und verteilt werden;
f)Litera f
für Blinde bestimmte Gegenstände:
(1)Absatz eins,
in Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art;
(2)Absatz 2,
andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.
2.Ziffer 2 Sofern Vertragsstaaten mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen zur Devisenkontrolle anwenden, verpflichten sie sich, im Rahmen des Möglichen auch für die Einfuhr anderer Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, insbesondere der in den Anlagen zu diesem Abkommen angeführten Gegenstände, die erforderlichen Devisen freizugeben und die erforderlichen Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer10003891
DokumentnummerNOR40038182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.