Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Versicherungszeiten und Wohnsitzzeiten in Australien für österreichische Sozialversicherungsleistungen angerechnet werden. Es stellt sicher, dass Zeiten, die in Australien verbracht wurden, unter bestimmten Bedingungen für den Anspruch auf österreichische Leistungen berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Anrechnung von Wohnsitzzeiten in Australien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches in Österreich.
- Die Berücksichtigung von Wohnsitzzeiten in Australien für Leistungen, die an Versicherungszeiten in einem Sondersystem oder einem bestimmten Beruf gebunden sind.
- Die Verlängerung von Zeiträumen für Versicherungszeiten durch Pensionsgewährung nach australischem Recht.
- Die Anrechnung von Wohnsitzzeiten in Australien als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche auf österreichische Sozialversicherungsleistungen haben und Wohnsitzzeiten in Australien verbracht haben.
- Personen, die Versicherungszeiten in einem Drittstaat mit einem ähnlichen Abkommen mit Österreich zurückgelegt haben.
Eckpunkte
- Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter werden für den Leistungsanspruch in Österreich berücksichtigt, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
- Für Leistungen in einem Sondersystem oder bestimmten Beruf werden australische Wohnsitzzeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder Beruf zurückgelegt wurden.
- Zeiten der Pensionsgewährung nach australischem Recht verlängern den Zeitraum, in dem Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen.
- Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter mit Erwerbstätigkeit gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
TypVertrag – Australien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.03.2017
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vierBESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGENArtikel 13Zusammenrechnung für österreichische Leistungen(1)Absatz eins,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
(2)Absatz 2,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
(5)Absatz 5,Versicherungszeiten, die eine Person in einem Drittstaat zurückgelegt hat, mit dem Österreich ein gleichartiges Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat, sind ebenfalls zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20009817
DokumentnummerNOR40191365
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.