Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Versicherungszeiten und Wohnsitzzeiten in Australien für österreichische Sozialversicherungsleistungen angerechnet werden. Es stellt sicher, dass Zeiten, die in Australien verbracht wurden, unter bestimmten Bedingungen für den Anspruch auf österreichische Leistungen berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Anrechnung von Wohnsitzzeiten in Australien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches in Österreich.
- Die Berücksichtigung von Wohnsitzzeiten in Australien für Leistungen, die an Versicherungszeiten in einem Sondersystem oder einem bestimmten Beruf gebunden sind.
- Die Verlängerung von Zeiträumen für Versicherungszeiten durch Pensionsgewährung nach australischem Recht.
- Die Anrechnung von Wohnsitzzeiten in Australien als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche auf österreichische Sozialversicherungsleistungen haben und Wohnsitzzeiten in Australien verbracht haben.
- Personen, die Versicherungszeiten in einem Drittstaat mit einem ähnlichen Abkommen mit Österreich zurückgelegt haben.
Eckpunkte
- Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter werden für den Leistungsanspruch in Österreich berücksichtigt, als wären es Versicherungszeiten in Österreich.
- Für Leistungen in einem Sondersystem oder bestimmten Beruf werden australische Wohnsitzzeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder Beruf zurückgelegt wurden.
- Zeiten der Pensionsgewährung nach australischem Recht verlängern den Zeitraum, in dem Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen.
- Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter mit Erwerbstätigkeit gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vierBESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE LEISTUNGENArtikel 13Zusammenrechnung für österreichische Leistungen