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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Organisation der Abgabenverwaltung, insbesondere die Zuständigkeiten von Finanz- und Zollämtern nach einer Gesetzesänderung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31 Inkrafttretensdatum01.07.2010 Außerkrafttretensdatum31.12.2010 TextÜbergangsregelungen§ 31.Paragraph 31, (1)Absatz eins,Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (Paragraph 2, AVOG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, übertragen werden, sind diese von den in Paragraph 27, definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in Paragraph 13, definierten Finanzämtern wahrzunehmen. (2)Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in Paragraph 27, definierten Zollämter. (3)Absatz 3,Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 30. Juni 2011 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist. (4)Absatz 4,Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Finanzamt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.