Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Regeln für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels sowie für die Zusammenarbeit im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien fest.
Was es regelt
- Die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung.
- Die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels.
- Die Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei behält das Recht, Maßnahmen zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele zu erlassen oder beizubehalten.
- Das Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei suchen.
- Das Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
- Das Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen zu treffen, solange diese Maßnahmen die Vorteile aus diesem Abkommen nicht zunichtemachen oder schmälern.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 141Artikel 141 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 5DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHRABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 141Ziel und Geltungsbereich