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Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Regeln für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels sowie für die Zusammenarbeit im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 141Artikel 141 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 5DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHRABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 141Ziel und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest. (2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Vertragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen. (3)Absatz 3,Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 unterliegen. (4)Absatz 4,Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen. (5)Absatz 5,Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. (6)Absatz 6,Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Abkommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259893

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.