Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Regeln für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels sowie für die Zusammenarbeit im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien fest.
Was es regelt
- Die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung.
- Die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels.
- Die Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei behält das Recht, Maßnahmen zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele zu erlassen oder beizubehalten.
- Das Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei suchen.
- Das Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
- Das Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen zu treffen, solange diese Maßnahmen die Vorteile aus diesem Abkommen nicht zunichtemachen oder schmälern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 141Artikel 141
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 5DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHRABSCHNITT A ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 141Ziel und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Vertragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen.
(3)Absatz 3,Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 unterliegen.
(4)Absatz 4,Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen.
(5)Absatz 5,Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6)Absatz 6,Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Abkommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259893
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.