Kurz gesagt
Dieses Gesetz erlaubt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Ziele zur Abfallvermeidung festzulegen, wenn die Wirtschaft voraussichtlich selbstständig die Abfallmengen reduzieren kann.
Was es regelt
- Die Festsetzung von Zielen zur Reduzierung von Abfallmengen oder Schadstofffrachten.
- Das Verfahren zur Feststellung, ob diese Ziele erreicht wurden.
- Informationspflichten über den Fortschritt der Zielerreichung.
- Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Ziele nicht erreicht werden.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Die Wirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Abfälle, die üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Ziele festsetzen.
- Dies ist möglich, wenn angenommen wird, dass die Wirtschaft innerhalb einer vertretbaren Frist die notwendige Verringerung der Abfallmengen oder Schadstofffrachten erreichen kann.
- Eine solche Zielverordnung muss das zu erreichende Abfallvermeidungsziel und eine angemessene Frist zur Zielerreichung enthalten.
- Sie muss auch das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung und regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie umfassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextZielverordnung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß § 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Die Zielverordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
das zu erreichende Abfallvermeidungsziel;
2.Ziffer 2
eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes;
3.Ziffer 3
das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;
4.Ziffer 4
regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung;
5.Ziffer 5
Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135160
alte DokumentnummerN8199012112J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.