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Kurz gesagt

Dieses Gesetz erlaubt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Ziele zur Abfallvermeidung festzulegen, wenn die Wirtschaft voraussichtlich selbstständig die Abfallmengen reduzieren kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextZielverordnung§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß § 6 Abs. 1 festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7, absehen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Ziele gemäß Paragraph 6, Absatz eins, festsetzen, soweit anzunehmen ist, daß innerhalb vertretbarer Frist durch die Selbstgestaltung der Wirtschaft die notwendige Verringerung der Mengen oder Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle erreicht werden kann. (2)Absatz 2,Die Zielverordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:Die Zielverordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins das zu erreichende Abfallvermeidungsziel; 2.Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Zielerreichung oder Fristen im Rahmen eines Stufenplanes; 3.Ziffer 3 das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung; 4.Ziffer 4 regelmäßige Informationspflichten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über das Ausmaß bzw. die Abschätzung der Zielerreichung; 5.Ziffer 5 Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird.Maßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Art nach, die angeordnet werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplanes nicht erreicht wird. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135160 alte DokumentnummerN8199012112J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.