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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten bei bestimmten behördlichen Entscheidungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere wenn diese nicht der öffentlichen Beteiligung unterliegen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen über solche Projekte öffentlich zugänglich gemacht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40aParagraph 40 a Inkrafttretensdatum23.11.2018 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInformationen bei sonstigen Behandlungsanlagen§ 40a.Paragraph 40 a, (1)Absatz eins,Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sindBei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterliegen, sind 1.Ziffer eins Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie 2.Ziffer 2 das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.Absatz eins, gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, betreffend Bodenaushubdeponien. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40208917

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.