Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten bei bestimmten behördlichen Entscheidungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere wenn diese nicht der öffentlichen Beteiligung unterliegen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen über solche Projekte öffentlich zugänglich gemacht werden.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung von Informationen zu Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 unterliegen.
- Die Bereitstellung dieser Informationen auf der Internetseite der Behörde und auf edm.gv.at.
- Die Zustellungswirkung dieser Bescheide gegenüber Umweltorganisationen.
- Das Recht von Umweltorganisationen auf Akteneinsicht.
Wen es betrifft
- Projektwerber von Anlagen, die unter § 37 Abs. 1 fallen.
- Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind oder gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind.
Eckpunkte
- Informationen müssen auf der Internetseite der Behörde und auf edm.gv.at für die Dauer von sechs Wochen bereitgestellt werden.
- Die Kundmachung muss Projektwerber, Standort, Projektname, eine kurze Projektbeschreibung, das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz enthalten.
- Zwei Wochen nach Kundmachung auf der Behörden-Internetseite gilt der Bescheid gegenüber berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
- Umweltorganisationen haben ab dem Tag der Kundmachung auf der Behörden-Internetseite das Recht auf Akteneinsicht, wenn sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen.
- Diese Regelungen gelten nicht für Bescheide betreffend Bodenaushubdeponien.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40aParagraph 40 a
Inkrafttretensdatum23.11.2018
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInformationen bei sonstigen Behandlungsanlagen§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sindBei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterliegen, sind
1.Ziffer eins
Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
2.Ziffer 2
das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.auf der Internetseite der Behörde und auf der Internetseite edm.gv.at kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.Absatz eins, gilt nicht für Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, betreffend Bodenaushubdeponien.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40208917
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.