Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Informationspflichten bei bestimmten behördlichen Entscheidungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere wenn diese nicht der öffentlichen Beteiligung unterliegen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen über solche Projekte öffentlich zugänglich gemacht werden.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung von Informationen zu Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 unterliegen.
- Die Bereitstellung dieser Informationen auf der Internetseite der Behörde und auf edm.gv.at.
- Die Zustellungswirkung dieser Bescheide gegenüber Umweltorganisationen.
- Das Recht von Umweltorganisationen auf Akteneinsicht.
Wen es betrifft
- Projektwerber von Anlagen, die unter § 37 Abs. 1 fallen.
- Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind oder gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind.
Eckpunkte
- Informationen müssen auf der Internetseite der Behörde und auf edm.gv.at für die Dauer von sechs Wochen bereitgestellt werden.
- Die Kundmachung muss Projektwerber, Standort, Projektname, eine kurze Projektbeschreibung, das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz enthalten.
- Zwei Wochen nach Kundmachung auf der Behörden-Internetseite gilt der Bescheid gegenüber berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
- Umweltorganisationen haben ab dem Tag der Kundmachung auf der Behörden-Internetseite das Recht auf Akteneinsicht, wenn sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen.
- Diese Regelungen gelten nicht für Bescheide betreffend Bodenaushubdeponien.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40aParagraph 40 a Inkrafttretensdatum23.11.2018 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInformationen bei sonstigen Behandlungsanlagen§ 40a.Paragraph 40 a,