Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit für Justizbehörden, einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums anzuordnen. Es soll verhindern, dass solche Verletzungen fortgesetzt werden und die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen.
Was es regelt
- Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zur Verhinderung oder Untersagung von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte.
- Die Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen auch gegen Mittelspersonen anzuordnen, deren Dienste zur Verletzung geistiger Eigentumsrechte genutzt werden.
- Die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht.
- Die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des angeblichen Verletzers bei gewerblichen Rechtsverletzungen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan.
- Personen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen oder deren Dienste dafür genutzt werden.
Eckpunkte
- Justizbehörden können einstweilige Maßnahmen anordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern.
- Die Fortsetzung angeblicher Verletzungen kann untersagt oder an die Stellung von Sicherheiten geknüpft werden.
- Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, können beschlagnahmt werden.
- Bei gewerblichen Rechtsverletzungen können Justizbehörden die vorsorgliche Beschlagnahme von beweglichem und/oder unbeweglichem Vermögen des angeblichen Verletzers anordnen, einschließlich der Sperrung von Bankkonten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 102Artikel 102
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 102Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen und im Einklang mit dem internen Recht auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3)Absatz 3,Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherstellung beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die Justizbehörden die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
SchlagworteBankunterlage, Finanzunterlage
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222050
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.