Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um Investoren der jeweils anderen Partei eine sichere und faire Behandlung zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Förderung und Zulassung von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei.
- Die gerechte, billige Behandlung sowie den vollen und dauerhaften Schutz und die Sicherheit dieser Investitionen und deren Erträge.
- Den Schutz vor unangemessenen oder diskriminierenden Maßnahmen, die die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition beeinträchtigen könnten.
- Die Gewährung einer nicht weniger günstigen Behandlung als eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben).
- Investoren der Vertragsparteien und deren Investitionen.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei fördert und lässt Investitionen der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen zu.
- Investitionen und deren Erträge erhalten eine gerechte, billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz.
- Unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen, die Investitionen beeinträchtigen, sind untersagt.
- Investoren der anderen Vertragspartei erhalten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die für eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.
- Vorteile aus Freihandelszonen, Zollunionen, gemeinsamen Märkten, Wirtschaftsgemeinschaften, multilateralen Investitionsabkommen oder internationalen/innerstaatlichen Steuerregelungen müssen nicht auf Investoren der anderen Vertragspartei übertragen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026, TypVertrag – Oman §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.11.2031 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 2Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(3)Absatz 3,Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(5)Absatz 5,Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus a)Litera a der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen, b)Litera b einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen. Zuletzt aktualisiert am27.04.2026 Gesetzesnummer20001631 DokumentnummerNOR40024876