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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um Investoren der jeweils anderen Partei eine sichere und faire Behandlung zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026, TypVertrag – Oman §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.11.2031 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 2Behandlung von Investitionen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu. (2)Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit. (3)Absatz 3,Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei. (4)Absatz 4,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen. (5)Absatz 5,Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus a)Litera a der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen, b)Litera b einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen. Zuletzt aktualisiert am27.04.2026 Gesetzesnummer20001631 DokumentnummerNOR40024876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.