📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum26.09.2006
Außerkrafttretensdatum06.10.2017
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnforderungen an Lagerung und Transport§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
(2)Absatz 2,Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.
(4)Absatz 4,Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006,
SchlagworteQuecksilberemission
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003793
DokumentnummerNOR40081851
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.