Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz, um Betrug und andere rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Es erweitert die Amtshilfe und Rechtshilfe in Strafsachen zwischen diesen Parteien.
Was es regelt
- Amtshilfe in Strafsachen.
- Rechtshilfe in Strafsachen.
- Bekämpfung von Betrug.
- Bekämpfung sonstiger rechtswidriger Handlungen, die in Artikel 2 genannt sind.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und bestimmten Vertragsparteien ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
- Die Republik Österreich hat am 21. Dezember 2017 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 44 Absatz 3 abgegeben.
- Für das tatsächliche Inkrafttreten des Abkommens ist die Ratifikation bzw. Genehmigung aller Vertragsparteien gemäß Artikel 44 Absatz 2 erforderlich.
- Der genaue Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens wird später bekannt gegeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextTITEL ITITEL römisch einsALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1GegenstandGegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201344
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.