Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, um beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser an der österreichischen Donau umzusetzen. Es basiert auf den Erfahrungen des Donauhochwassers 2002.
Was es regelt
- Die Absicht des Bundes und der genannten Länder, Hochwasserschutzmaßnahmen zu setzen.
- Die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.
- Die Vertretung des Bundes durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
- Die Vertretung der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien durch den jeweiligen Landeshauptmann.
Wen es betrifft
- Den Bund, vertreten durch die Bundesregierung.
- Die Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien.
Eckpunkte
- Die Vereinbarung ist am 5. Oktober 2013 in Kraft getreten.
- Sie ist die 2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zu diesem Thema.
- Die Grundlage bildet die Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007.
- Ziel ist es, beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 201/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2013,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum05.10.2013
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Langtitel2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
StF: BGBl. I Nr. 201/2013 (NR: GP XXIV RV 2361 AB 2471 S. 213. BR: AB 9064 S. 823.)
RatifikationstextDie Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 8 mit Ablauf des 4. Oktober 2013 in Kraft getreten.
Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt,
sindsind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
PräambelGegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007.Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2007,.
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Zuletzt aktualisiert am11.02.2025
Gesetzesnummer20008613
DokumentnummerNOR40157177
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.