Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen und die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen während der COVID-19-Pandemie. Sie legt fest, wie viele Personen in Fahrzeugen mitfahren dürfen und unter welchen Bedingungen Seil- und Zahnradbahnen genutzt werden können.
Was es regelt
- Die Anzahl der Personen in Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben.
- Die Nutzung von Luftfahrzeugen, die nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
- Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen.
- Ausnahmen für die Beförderung bestimmter Personengruppen.
Wen es betrifft
- Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und Fahrzeuge gemeinsam nutzen.
- Betreiber von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten und Seil- und Zahnradbahnen.
Eckpunkte
- In Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen befördert werden, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Zusätzlich muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, die Mund und Nase abdeckt, getragen werden.
- Für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern können Ausnahmen von der Zwei-Personen-Regel gemacht werden, wenn dies aufgrund der Fahrgastanzahl erforderlich ist.
- Seil- und Zahnradbahnen dürfen nur für bestimmte Zwecke oder zur Sportausübung durch Sportler genutzt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum07.12.2020
Außerkrafttretensdatum16.12.2020
Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Paragraph 3, ist sinngemäß anzuwenden.
SchlagworteSeilbahn, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am17.12.2020
Gesetzesnummer20011383
DokumentnummerNOR40228180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.