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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien. Es zielt darauf ab, Zollzuwiderhandlungen zu bekämpfen und die korrekte Erhebung von Zöllen und Abgaben zu sichern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.10.2007 Unterzeichnungsdatum09.03.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe LangtitelAbkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen StF: BGBl. III Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 41 AB 125 S. 24. BR: AB 7708 S. 746.) SprachenAlbanisch, Deutsch, Englisch RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. April 2007 bzw. 10. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2007 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 25. April 2007 bzw. 10. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2007 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren wichtig ist, ebenso die genaue Ermittlung des Wertes und des Ursprungs derselben; im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften; in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind; unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953; wie folgt übereingekommen: Schlagwortee-rk Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR30006050

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.