← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erhöhung und Rundung von Beträgen für Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen und an Sonderschulen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 147/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum02.01.1979 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 TextArtikel IIArtikel römisch zwei(Anm.: Zu § 2 der V, BGBl. Nr. 484/1977)Anmerkung, Zu Paragraph 2, der römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,)(1)Absatz eins,Die im Art. I (Anm.: Betrifft § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und b der Verordnung BGBl. Nr. 484/1977) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.Die im Artikel römisch eins, Anmerkung, Betrifft Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und b der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977,) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz. (2)Absatz 2,Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.Die sich nach Absatz eins, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen. Anmerkungzwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos SchlagworteRundung Zuletzt aktualisiert am16.06.2025 Gesetzesnummer10008413 DokumentnummerNOR12161321 alte DokumentnummerN61979161870

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.