Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen Österreich und Lettland. Es legt fest, was als klassifizierte Information gilt und wie diese geschützt werden müssen.
Was es regelt
- Die Definition von "klassifizierten Informationen" und "Sicherheitsverletzungen".
- Die Bedeutung von "anwendbarem innerstaatlichem Recht" in Österreich und Lettland.
- Die Rollen von "Empfänger" und "Herausgeber" klassifizierter Informationen.
- Die Definitionen von "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen" für Personen und Unternehmen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Republik Lettland.
- Personen und Unternehmen, die mit klassifizierten Informationen dieser Staaten umgehen.
Eckpunkte
- "Klassifizierte Informationen" sind alle Informationen oder Gegenstände, die nach nationalem Recht als schutzwürdig gekennzeichnet sind.
- Eine "Sicherheitsverletzung" ist jede Handlung, die zu unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust klassifizierter Informationen führt.
- Eine "Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen" erlaubt einer Person den Zugang zu klassifizierten Informationen bis zu einer bestimmten Stufe.
- Ein "Klassifizierter Vertrag" ist ein Vertrag, der klassifizierte Informationen enthält oder deren Umgang erfordert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.12.2008
TextARTIKEL 1BEGRIFFSBESTIMMUNGENIm Sinne dieses Abkommens:
(1) „Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen oder Gegenstände, unabhängig ihrer Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche ausgewiesen und gekennzeichnet worden sind, um den Schutz vor jeglicher Sicherheitsverletzung zu gewährleisten.
(2) „Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Lettland bestehen.
(3) „Sicherheitsverletzung“ ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen das anwendbare innerstaatliche Recht verstößt, die zu unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust klassifizierter Informationen führt oder führen könnte.
(4) „Empfänger“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an die klassifizierte Informationen übermittelt werden.
(5) „Herausgeber“ ist eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die klassifizierte Informationen freigibt.
(6) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ist eine auf einer Sicherheitsüberprüfung beruhende schriftliche Entscheidung, dass ein Individuum zum Zugang zu klassifizierten Informationen bis zur darin festgesetzten Klassifizierungsstufe ordnungsgemäß befugt ist.
(7) „Sicherheitsunbedenklichkeitbescheinigung für Unternehmen“ ist eine auf einem Überprüfungsverfahren beruhende schriftliche Entscheidung, dass eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts zum Umgang mit klassifizierten Informationen ordnungsgemäß befugt ist.
(8) „Vertragspartner“ ist eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die Geschäftsfähigkeit besitzt.
(9) „Klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einem Vertragspartner vom Staat der einen Partei und einem Vertragspartner vom Staat der anderen Partei, der klassifizierte Informationen enthält oder dessen Erfüllung den Zugang zu oder den Umgang mit klassifizierten Informationen erfordert.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.