Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums, um Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verhindern und die Entschädigung von Rechteinhabern sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit für Justizbehörden, einstweilige Anordnungen gegen mutmaßliche Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums zu erlassen.
- Die Untersagung oder die Bindung an Sicherheiten bei fortgesetzten mutmaßlichen Verletzungen.
- Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen Mittelspersonen, deren Dienste zur Verletzung geistiger Eigentumsrechte genutzt werden.
- Die Beschlagnahme von Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht.
- Die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögen bei mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß.
Wen es betrifft
- Mutmaßliche Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums.
- Rechteinhaber von geistigem Eigentum.
- Mittelspersonen, deren Dienste zur Verletzung geistiger Eigentumsrechte genutzt werden.
Eckpunkte
- Justizbehörden können einstweilige Anordnungen erlassen, um drohende Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verhindern.
- Die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen kann untersagt oder an die Stellung von Sicherheiten geknüpft werden.
- Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung besteht, können beschlagnahmt werden, um deren Inverkehrbringen zu verhindern.
- Bei gewerblichen Rechtsverletzungen kann das Vermögen des mutmaßlichen Verletzers vorsorglich beschlagnahmt werden, einschließlich Bankkonten und sonstiger Vermögenswerte, wenn die Erfüllung einer Schadensersatzforderung fraglich ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 258Artikel 258
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 258Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Möglichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3)Absatz 3,Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
SchlagworteBankunterlagen, Finanzunterlagen
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260009
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.