Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, wie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei der Abfallverbrennung gemessen und beurteilt wird. Sie definiert Kriterien, wann diese Grenzwerte als eingehalten gelten.
Was es regelt
- Die Berechnung von Beurteilungswerten aus Messergebnissen.
- Die Berechnung von Tagesmittelwerten.
- Die Kriterien für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei kontinuierlichen Messungen.
- Die Kriterien für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei diskontinuierlichen Messungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen, die Emissionsmessungen durchführen.
- Behörden, die die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten überwachen.
Eckpunkte
- Beurteilungswerte müssen aus Halbstundenmittelwerten (kontinuierlich) oder dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten (diskontinuierlich) errechnet werden.
- Bei kontinuierlichen Messungen darf innerhalb eines Kalenderjahres kein Tagesmittelwert (außer CO) einen Grenzwert überschreiten.
- Bei kontinuierlichen Messungen dürfen höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (außer CO) die Grenzwerte überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert das Zweifache eines Grenzwertes überschreiten darf.
- Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Grenzwert als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den Grenzwert überschreitet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum01.01.2011
Außerkrafttretensdatum23.05.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextEinhaltung der Emissionsgrenzwerte§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte berechnet werden.
(2)Absatz 2,Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
1.Ziffer eins
kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet,
2.Ziffer 2
höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten darf und
3.Ziffer 3
höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung überschreitet.
(4)Absatz 4,Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 2 Z 2 angewendet werden.Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Absatz 2, Ziffer 2, angewendet werden.
SchlagworteAnfahrvorgang
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40125804
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.