Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umstellung von auf Reichsmark oder Goldmark lautenden Forderungen ausländischer Gläubiger auf D-Mark. Es stellt sicher, dass diese Forderungen nach bestimmten Regeln in die neue Währung umgerechnet werden.
Was es regelt
- Die Umstellung von Reichsmark-Forderungen ausländischer Gläubiger auf D-Mark.
- Die Umstellung von Goldmark- oder Reichsmark-Forderungen mit Goldklausel auf D-Mark.
- Die Genehmigung durch deutsche Devisenbehörden für solche Umstellungen oder Neufestsetzungen.
- Die Umstellung von spezifisch ausländischen Goldmark- oder Reichsmark-Forderungen mit Goldklausel im Verhältnis 1:1.
Wen es betrifft
- Ausländische Gläubiger mit auf Reichsmark oder Goldmark lautenden Forderungen.
- Deutsche Devisenbehörden.
Eckpunkte
- Forderungen in Reichsmark werden im gleichen Verhältnis auf D-Mark umgestellt wie gleichartige Forderungen inländischer Gläubiger, wenn der ausländische Gläubiger zustimmt.
- Geldforderungen in Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel, die keinen spezifisch ausländischen Charakter haben, werden ebenfalls nach dem Verhältnis inländischer Forderungen umgestellt.
- Spezifisch ausländische Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken in Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel werden im Verhältnis 1:1 auf D-Mark umgestellt.
- Verhandlungen zur Feststellung der Merkmale spezifisch ausländischer Forderungen sollten bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextKapitel B. Allgemeine GrundsätzeARTIKEL 6Umstellung auf D-Mark1.Ziffer eins Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, daß seine Forderung in demselben Verhältnis auf D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.
2.Ziffer 2 Es besteht Übereinstimmung darüber, daß solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden 1). Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
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1) Siehe jetzt Anlage VII.1) Siehe jetzt Anlage römisch sieben.
SchlagworteKriegslastenausgleich
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055355
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