Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in bestimmten Anlagen, die genehmigungspflichtig sind oder bereits genehmigt wurden. Sie legt fest, welche Arten von Anlagen und Abfällen unter diese Regelung fallen und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Abfall- und Altölbehandlungsanlagen.
- Gewerbliche Betriebsanlagen.
- Dampfkesselanlagen.
- Die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen in diesen Anlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen.
- Betreiber von gewerblichen Betriebsanlagen.
- Betreiber von Dampfkesselanlagen, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und bereits genehmigte Anlagen.
- Ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich bestimmte pflanzliche Abfälle, Korkabfälle oder unbehandelte Holzabfälle verbrennen.
- Ausgenommen sind auch Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke, die weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrennen.
- Die Verordnung war vom 01.11.2002 bis zum 31.10.2007 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextGeltungsbereich§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
1.Ziffer eins
Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 28, oder 29
AWG,
2.Ziffer 2
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
3.Ziffer 3
Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph eins, LRG-K,
in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
1.Ziffer eins
Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
a)Litera a
pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
b)Litera b
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
c)Litera c
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
d)Litera d
Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
-Strichaufzählung
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
-Strichaufzählung
Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
e)Litera e
Korkabfälle;
2.Ziffer 2
Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
SchlagworteAbfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck,
Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036225
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.