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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in bestimmten Anlagen, die genehmigungspflichtig sind oder bereits genehmigt wurden. Sie legt fest, welche Arten von Anlagen und Abfällen unter diese Regelung fallen und welche Ausnahmen es gibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte 1.Ziffer eins Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 28, oder 29 AWG, 2.Ziffer 2 gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, 3.Ziffer 3 Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph eins, LRG-K, in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für 1.Ziffer eins Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden: a)Litera a pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft; b)Litera b pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; c)Litera c faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; d)Litera d Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer -Strichaufzählung Behandlung mit Holzschutzmitteln oder -Strichaufzählung Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; e)Litera e Korkabfälle; 2.Ziffer 2 Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden. SchlagworteAbfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036225

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.