Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor Enteignung und legt die Bedingungen für eine Entschädigung fest, falls eine Enteignung stattfindet.
Was es regelt
- Enteignung und Verstaatlichung von Investitionen.
- Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Enteignung.
- Die Bedingungen, unter denen eine Enteignung zulässig ist.
- Die Art und Weise der Entschädigungszahlung bei Enteignung.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen von der anderen Vertragspartei betroffen sind.
- Die Vertragsparteien selbst als Gastland.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zulässig zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung.
- Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden und den gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen.
- Die Entschädigung beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz.
- Investoren haben das Recht, die Enteignung, die Bewertung der Investition und die Entschädigungszahlung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum28.05.2001
TextArtikel 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c)Litera c
ist auf ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes ausländisches Bankkonto zahlbar und frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die klagenden Parteien sind oder in einer frei konvertierbaren Währung, auf die sich die klagenden Parteien und die als Gastland fungierende Vertragspartei einigen, geleistet.
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.