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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Brenndauer bei der Herstellung von Alkohol, insbesondere für Personen, die Alkohol unter Abfindung herstellen. Es legt fest, wie die Brenndauer basierend auf dem Herstellungsverfahren und der Maischemenge zu ermitteln ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung KundmachungsorganBGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/1997Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 1997, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.05.1997 Außerkrafttretensdatum30.06.2006 AbkürzungVO-Abfindung Index32/05 Verbrauchsteuern Text§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden. (2)Absatz 2,Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Absatz eins, zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird. (3)Absatz 3,Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Absatz eins, heranzuziehen. Zuletzt aktualisiert am24.05.2023 Gesetzesnummer10004941 DokumentnummerNOR12056159 alte DokumentnummerN3199761126J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.