Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Brenndauer bei der Herstellung von Alkohol, insbesondere für Personen, die Alkohol unter Abfindung herstellen. Es legt fest, wie die Brenndauer basierend auf dem Herstellungsverfahren und der Maischemenge zu ermitteln ist.
Was es regelt
- Die Festlegung des Herstellungsverfahrens vor der Ermittlung der Brenndauer.
- Die Berechnung der Brenndauer mittels einer Formel (Maischemenge multipliziert mit einer Konstanten).
- Die Möglichkeit, eine längere Brenndauer zu beantragen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen.
- Die Verwendung einer im Probebetrieb ermittelten Konstanten für die Berechnung.
Wen es betrifft
- Personen, die Alkohol unter Abfindung herstellen (Abfindungsberechtigte).
- Betreiber von einfachen Brenngeräten.
Eckpunkte
- Die Brenndauer wird berechnet, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer Konstanten multipliziert wird.
- Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
- Eine längere Brenndauer kann beantragt werden, wenn nachweislich stichhaltige Gründe vorliegen, z.B. ein besonders zeitaufwendiges Verfahren beim Feinbrand.
- Wurde ein Probebetrieb durchgeführt, ist die dabei festgestellte Konstante für die Berechnung heranzuziehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 39/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/1997Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 1997,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.05.1997
Außerkrafttretensdatum30.06.2006
AbkürzungVO-Abfindung
Index32/05 Verbrauchsteuern
Text§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2)Absatz 2,Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Absatz eins, zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.
(3)Absatz 3,Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Absatz eins, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am24.05.2023
Gesetzesnummer10004941
DokumentnummerNOR12056159
alte DokumentnummerN3199761126J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.