📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.07.2014
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextEuropäischer Feuerwaffenpass§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.Der Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
(2)Absatz 2,Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
(3)Absatz 3,Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster der Anlage 3 aus dem ZWR.
(4)Absatz 4,Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Abs. 1.Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014, in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am07.04.2017
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40163178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.