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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welches Finanzamt für eine Person zuständig ist, insbesondere wenn es um Steuern und Abgaben geht. Es legt fest, welches Finanzamt als "Wohnsitzfinanzamt" gilt und welche Aufgaben es hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum01.07.2010 Außerkrafttretensdatum31.12.2017 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Text2. AbschnittÖrtliche ZuständigkeitWohnsitzfinanzamt§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) einen Wohnsitz (Paragraph 26, Absatz eins, BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 26, Absatz 2, BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält. (2)Absatz 2,Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig 1.Ziffer eins für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, 2.Ziffer 2 für die Erhebung der Umsatzsteuer, 3.Ziffer 3 für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowiefür die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie 4.Ziffer 4 für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG). (3)Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern. (4)Absatz 4,Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (Paragraph 3,) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet. Zuletzt aktualisiert am19.04.2017 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40115643

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.