Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welches Finanzamt für eine Person zuständig ist, insbesondere wenn es um Steuern und Abgaben geht. Es legt fest, welches Finanzamt als "Wohnsitzfinanzamt" gilt und welche Aufgaben es hat.
Was es regelt
- Die Definition des Wohnsitzfinanzamtes.
- Die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes für verschiedene Steuerarten.
- Die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes für Abzugsteuern.
- Die Möglichkeit, aus wichtigem Grund eine Zuständigkeitsdelegierung zu beantragen.
Wen es betrifft
- Abgabepflichtige Personen.
- Abfuhrpflichtige Personen.
Eckpunkte
- Das Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Bei mehreren Wohnsitzen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
- Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, der Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge und der Kammerumlage.
- Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung auf ein anderes Finanzamt beantragen, wenn dort eine Betriebsstätte besteht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum01.07.2010
Außerkrafttretensdatum31.12.2017
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Text2. AbschnittÖrtliche ZuständigkeitWohnsitzfinanzamt§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) einen Wohnsitz (Paragraph 26, Absatz eins, BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 26, Absatz 2, BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
(2)Absatz 2,Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
1.Ziffer eins
für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
2.Ziffer 2
für die Erhebung der Umsatzsteuer,
3.Ziffer 3
für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowiefür die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
4.Ziffer 4
für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
(3)Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
(4)Absatz 4,Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (Paragraph 3,) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
Zuletzt aktualisiert am19.04.2017
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40115643
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.