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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Staaten dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren beitreten können. Es legt die Verfahren für die Unterzeichnung, Ratifizierung oder den Beitritt zu diesem Abkommen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 20Artikel 20 Inkrafttretensdatum21.08.1963 Index39/04 Zollabkommen BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,. TextArtikel 20.1.Ziffer eins Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a)Absatz a, durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b)Absatz b, durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c)Absatz c, durch Beitritt. 2.Ziffer 2 Dieses Abkommen liegt bis einschließlich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3.Ziffer 3 Im Fall des Absatzes 1 lit. (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4.Ziffer 4 Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5.Ziffer 5 Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt. Zuletzt aktualisiert am22.01.2026 Gesetzesnummer10005087 DokumentnummerNOR12044380 alte DokumentnummerN3196326531L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.