Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, um Menschen und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen. Sie zielt darauf ab, Emissionen zu minimieren und die Energieeffizienz zu fördern.
Was es regelt
- Den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Abfallverbrennung.
- Die Vermeidung von Umweltbelastungen durch Abfallverbrennung.
- Den Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen zur Minimierung von Emissionen.
- Die Vermeidung der Verlagerung von Schadstoffen aus Abfällen in Produkte bei der Mitverbrennung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Menschen und die Umwelt, die von den Auswirkungen der Abfallverbrennung betroffen sein könnten.
Eckpunkte
- Ziel ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie die Vermeidung von Umweltbelastungen.
- Emissionen sollen bei Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen möglichst gering gehalten werden.
- Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie ist ein Ziel.
- Bei der Mitverbrennung soll die Verlagerung von Schadstoffen in Produkte vermieden werden, wenn dies eine Gefährdung oder Belastung bewirkt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum12.07.2013
Außerkrafttretensdatum31.12.2024
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
Text1. AbschnittZiele§ 1.Paragraph eins, Ziel dieser Verordnung ist
1.Ziffer eins
der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
2.Ziffer 2
der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst gering gehalten werden,
3.Ziffer 3
Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie,
4.Ziffer 4
im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40153158
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.