Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie bestimmte Forderungen, die in übertragbaren Papieren verbrieft sind, gepfändet werden und wie die Rechte aus diesen Papieren während der Pfändung ausgeübt werden.
Was es regelt
- Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks, kaufmännischen Anweisungen, Verpflichtungsscheinen und Einlagebüchern sowie Lebensversicherungspolizzen.
- Die Vorgehensweise bei der Pfändung dieser Papiere durch den Vollstrecker.
- Die Ausübung von Rechten aus den gepfändeten Papieren, solange sie beim Finanzamt liegen.
- Die Möglichkeit, fällige Forderungen aus gepfändeten Papieren einzuziehen und die Bestellung eines Kurators zur Einklagung von Forderungen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Forderungen aus den genannten Papieren gepfändet werden.
- Finanzämter und Vollstrecker, die Pfändungen durchführen und Rechte aus gepfändeten Papieren verwalten.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt, indem der Vollstrecker die Papiere an sich nimmt und beim Finanzamt hinterlegt.
- Präsentationen, Protesterhebungen und andere Handlungen zur Erhaltung der Rechte aus den Papieren werden vom Vollstrecker im Auftrag des Finanzamtes vorgenommen.
- Der Vollstrecker kann bei Gefahr im Verzug ermächtigt werden, fällige Forderungen einzuziehen.
- Bei Notwendigkeit der Einklagung einer Forderung bestellt das Bezirksgericht auf Antrag des Finanzamtes einen Kurator.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum31.07.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, sowie von Forderungen aus nicht indossablen Schecks, kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen und aus Einlagebüchern von Banken, Spar- und Vorschußkassen sowie aus Lebensversicherungspolizzen, die auf den Inhaber oder Überbringer lauten, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamtes unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.
(2)Absatz 2,Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Paragraph 32,
(3)Absatz 3,Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtes durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.
(4)Absatz 4,Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(5)Absatz 5,Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
SchlagworteWertpapier
Zuletzt aktualisiert am12.06.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042303
alte DokumentnummerN3194914953T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.