Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vereinfachte Aufzeichnungspflicht für bestimmte Arten von Abfällen, um den Nachweis über deren Entsorgung zu erleichtern. Sie legt fest, welche Informationen bei diesen vereinfachten Aufzeichnungen erfasst werden müssen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Aufzeichnungspflichten für Abfälle vereinfacht zu erfüllen.
- Welche spezifischen Informationen in diesen vereinfachten Aufzeichnungen enthalten sein müssen.
- Die Arten von Abfällen, für die diese vereinfachten Aufzeichnungen zulässig sind.
Wen es betrifft
- Verpflichtete, die Abfälle erzeugen und Aufzeichnungen darüber führen müssen.
Eckpunkte
- Vereinfachte Aufzeichnungen sind für Siedlungsabfälle möglich, die kommunal gesammelt werden oder deren Übergabe vertraglich gesichert ist.
- Auch Abfälle, für die an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird, können vereinfacht aufgezeichnet werden.
- Die Aufzeichnungen müssen die Abfallart (Schlüsselnummer und Bezeichnung), den Übernehmer, die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum31.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVereinfachte Aufzeichnungen§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen überIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 3, auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
1.Ziffer eins
die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.Ziffer 2
den Übernehmer,
3.Ziffer 3
die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
4.Ziffer 4
das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.
(2)Absatz 2,Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
1.Ziffer eins
Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
2.Ziffer 2
Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.
SchlagworteAbholintervall
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40254223
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.