Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gegenseitige Anerkennung von Feststellungen bezüglich der Eignung, des Eigentums und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen zwischen der Europäischen Union und Georgien. Es soll den Luftverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Feststellungen zur Eignung und Staatszugehörigkeit von Luftfahrtunternehmen.
- Das Verfahren bei Bedenken hinsichtlich der Erfüllung von Genehmigungsbedingungen.
- Die Möglichkeit von Konsultationen und die Befassung des Gemeinsamen Ausschusses bei ungelösten Angelegenheiten.
- Bereiche, die von dieser Anerkennung ausgenommen sind.
Wen es betrifft
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und Georgiens.
- Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und Georgiens.
Eckpunkte
- Die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei erkennen die Feststellungen der anderen Vertragspartei bezüglich Eignung und/oder Staatszugehörigkeit eines Luftfahrtunternehmens an.
- Bei besonderen Bedenken, dass die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nicht erfüllt sind, müssen die Behörden unverzüglich informiert und begründet werden.
- Konsultationen und zusätzliche Informationen können angefordert werden, und solchen Ersuchen ist so bald wie möglich stattzugeben.
- Ausgenommen von der Anerkennung sind Feststellungen bezüglich Flugsicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen, Luftsicherheitsvorkehrungen und Versicherungsschutz.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 4Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle von LuftfahrtunternehmenNach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei erkennen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, an als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie in den nachstehenden Absätzen a und b vorgesehen.
a)Litera a
Falls die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens oder nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besonderen Anlass für Bedenken haben, dass trotz der Feststellung durch die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 (Genehmigung) für die Erteilung von Genehmigungen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, haben sie diese Behörden unverzüglich zu informieren und fundierte Begründungen für ihre Bedenken anzugeben. In diesem Fall kann jede Partei um Konsultationen, die Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden einschließen können, und/oder zusätzliche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Ersuchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Wird die Angelegenheit keiner Lösung zugeführt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der nach Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde.
b)Litera b
Dieser Artikel deckt nicht die Anerkennung von Feststellungen bezüglich folgender Bereiche ab:
–Strichaufzählung
Flugsicherheitsbescheinigungen oder –genehmigungen,
–Strichaufzählung
Luftsicherheitsvorkehrungen oder
–Strichaufzählung
Versicherungsschutz.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224779
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.